Allgemeine Geschäftsbedingungen Frank‘s Radhaus
I. Vertragsabschluss
Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zu 4 Wochen gebunden.
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des
näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist bestätigt hat oder die
Aushändigung erfolgt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige
Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit mitzuteilen.
II. Preise
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe (Kaufpreis).
Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
III. Zahlung/Zahlungsverzug
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes -
spätestens jedoch 3 Tage nach Zugang der Rechnung - zur Zahlung fällig.
2. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, kann der Verkäufer nach Setzung
einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen.
3. Verzugszinsen werden mit 5% über dem „Basiszinssatz" berechnet zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer.
IV. Lieferung und Lieferungsverzug
1. Liefertermine können seit Beginn der Corona-Pandemie nur unverbindlich vereinbart
werden.
2. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Hindernissen, wie z. B. Aufruhr,
erhebliche Betriebsstörungen, die auf die Fertigstellung von erheblichem Einfluss sind,
Streik, Aussperrung, Krieg, Pandemien etc., tritt Lieferverzug nicht ein.
3. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie
Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während
der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird
und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
V. Abnahme
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige
den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb
dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab
Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung
einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder
seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Kaufgegenstand
entstandene Schäden, dieses gilt nicht, soweit den Käufer kein Verschulden trifft.
VI. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
1. Die ausgehändigte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.
2. Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen
ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern.
Bei Nichteinhaltung dieser Bedingung kann der Verkäufer im Falle eines Schadens, einen
entsprechenden Schadenersatz verlangen.
3. Der Käufer ist nicht berechtigt die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden,
sicherungshalber zu übereignen, oder zu verkaufen. Sollte die Vorbehaltsware
widerrechtlich verkauft werden, gehen die Forderungen aus diesem Handel auf den
Verkäufer (Frank’s Radhaus) über.
4. Gemäß § 985 BGB kann der Verkäufer die Herausgabe der Vorbehaltsware vom
Käufer unverzüglich nach Zugang der 2. Mahnung verlangen.
VII. Gewährleistung
Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs
des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit für eine Zeit von zwei Jahren
ab Auslieferung. Bei gebrauchten Kaufgegenständen wird die Gewährleistung des
Verkäufers auf ein Jahr begrenzt. Die dem Käufer bei Übergabe des Kaufgegenstandes
bekannten Mängel und Abnutzungen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in
ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Kaufgegenstand unsachgemäß
behandelt oder überbeansprucht (z. B. bei Wettbewerben und nicht
bestimmungsgemäßem Gebrauch) oder auf Veranlassung des Käufers in den
Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, die zu dem gerügten Mangel geführt
haben oder der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege
des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und
Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist
der Wohnsitz des Käufers.
Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so ist der Hauptsitz des Verkäufers
ausschließlicher Gerichtsstand.
Stand: 01.01.2022